1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten
zwischen der Elektrotechnik Christian Gressenberger und natürlichen sowie
juristischen Personen (kurz Kunden) für das gegenständliche Rechtsgeschäft
sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte,
selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unseren Kunden
jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf
unserer Homepage www.gressenberger.at.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung dieser AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder
Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer
ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien
unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit
dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten,
Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen,
die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner
Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. In diesem Fall
können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht
ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum
Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr
erstellt und sind entgeltlich. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im
Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das
Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht
als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen,
die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf Entgelt
gemäß der Aufstellung unserer aktuellen Preise abrufbar unter www.gressenberger.at
(Menüpunkt Leistungen).
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,
Transport-, Verladungs- und Versandkosten, sowie Zoll und Versicherung gehen zu
Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden
diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.
Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung
von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit
beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Bogenförmig verlegte Leitungen werden
im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß
mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter
bleiben unberücksichtigt.
3.6. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen,
und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei
Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten
Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien
vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 5 %
des Verkehrswertes der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Der Kunde ist verpflichtet, vor Montage
Zertifikate und CE-Kennzeichnungen beizustellen.
4.3. Solche Beistellungen des Kunden sind
nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der
Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei
Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug
bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen
– Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene
Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges
gelten Zinsen in Höhe von 12 % als vereinbart.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im
Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so
sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag
bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs sind wir
berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern
als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit
sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem
Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von
uns anerkannt worden sind.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist
verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der
Rechnung zugerechnet.
5.9. Der Kunde verpflichtet sich im Falle
von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung (Mahnkosten, Inkassospesen,
Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des
Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform
(ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und
Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung
beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder
in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden
oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste. Behördliche Bewilligungen, Auflagen etc. sind vor Erbringung der
Leistung vom Kunden zur Verfügung zu stellen.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn
der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen,
Brandabschnittspläne sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige
diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen
Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser
Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge
falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung
nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen
Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z.B.
Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im
Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet
hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über
solches Wissen verfügen musste. Sollten wir damit beauftragt werden, handelt es
sich um eine kostenpflichtige Nebenleistung. Die diesbezüglich anfallenden
Kosten sind unserer Preisaufstellung, abrufbar unter www.gressenberger.at
(Menüpunkt Leistungen) zu entnehmen.
7.6. Die für die Leistungsausführung
einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermenge sind
vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die
technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen
in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von uns
herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Der Kunde hat uns für die Zeit der
Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der
Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu
stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet,
nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen,
wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Führen vom Auftraggeber veranlasste Plan- oder Bauausführungsänderungen zu
einem Zusatzaufwand unsererseits, erfolgt eine Abgeltung gemäß unserer
Preisaufstellung, abrufbar unter www.gressenberger.at (Menüpunkt Leistungen).
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare
sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,
wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus
welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so
verlängert sich die Liefer-/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wird nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums vereinbart, stellt dies
eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden
und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen,
und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (z.B. durch Anlagengröße,
Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind
zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich
bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbaren und von uns nicht verschuldeten
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die
nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung), in jenem
Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung
oder die Ausführung durch Umstände, welche dem Kunden zuzurechnen sind,
verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert
und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Der Kunde
hat in diesem Fall die durch Verzögerung oder Unterbrechung verursachte
zusätzliche Verzögerung unserer betriebsinternen Abläufe hinzunehmen, sodass
sich die Leistungsausführungsfrist verlängert.
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch
notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem
Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 50,00 je begonnenen
Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des
Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind
Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung
durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des
Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und
Instandsetzungsarbeiten können Schäden sowohl an bereits vorhandenen
(Rohr-)Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere
baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands, als auch
bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von
uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen
besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
10.3. Der Kunde verpflichtet sich,
schnellstmöglich dieses Provisorium ordnungsgemäß richtigstellen zu lassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung
der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die
Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur
Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen
Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde hat sich gegen
dieses Risiko entsprechend zu versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung
über ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten
abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug
(Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der
Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden
Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern,
dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall
der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen
Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir
ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns
einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr (5 % des Rechnungsbetrages,
mindestens jedoch € 50,00 je begonnenen Monat) zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das
Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder
sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig,
wenn uns diese rechtzeitig davor unter Angabe des Namens und der Anschrift des
Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns
abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind
wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn
zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs
Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware
unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den
Kunden zumutbar, zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
Forderungen darf der Leistungs- bzw. Kaufgegenstand weder verpfändet,
sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei
Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser
Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen
oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte
Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf das Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte
Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche
ist offenkundig.
14.2. Wir übernehmen keine Haftung dafür,
sollte uns unser Kunde mit Schutzrechten Dritter verletzenden Unterlagen
ausstatten. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns
aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und
sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden
sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb
der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen
Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur
Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten
gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere
Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels
abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine
Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert
hat.
16.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen
und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die
Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten
Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar.
16.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden
unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu
beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.7. Mängel am Liefergegenstand, die der
unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch
Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich nach
Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
16.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung
des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden
droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig
erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon
sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns
zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-
und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder
Proben hiervon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren.
16.11. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine
unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.12. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen und ähnliche
nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal
für den Mangel ist.
16.13. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass
das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies
ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im
Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der
Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. Dieser AGB nicht nachkommt.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc.
haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist
die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich
des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer
Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen einen Jahres ab Kenntnis vom Schaden
gerichtlich geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch
Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits
mit dem Kunden – zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für
Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns
autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal
für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen
haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden,
für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen
Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann,
verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und
beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch
die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. Selbstbehalt).
18. Rücktrittsrechte des Verbrauchers bei
Fern- und Auswärtsgeschäften
18.1. Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder
einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne
Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt
1. |
bei
Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, |
|||||||||
2. |
bei Kaufverträgen und
sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen |
|||||||||
a) |
mit dem Tag, an dem der
Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger
Dritter den Besitz an der Ware erlangt, |
|||||||||
b) |
wenn der Verbraucher
mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die
getrennt geliefert werden, mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom
Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der
zuletzt gelieferten Ware erlangt, |
|||||||||
c) |
bei Lieferung einer Ware
in mehreren Teilsendungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom
Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der
letzten Teilsendung erlangt, |
|||||||||
d) |
bei Verträgen über die
regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg mit
dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als
Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuerst gelieferten Ware erlangt, |
|||||||||
3. |
bei
einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer
bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen
Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit dem Tag
des Vertragsabschlusses. |
18.2 Die Erklärung des Rücktritts ist an
keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular
gemäß Anhang I verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung
innerhalb der Frist abgesendet wird.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB
unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Es gilt in einem solchen Fall eine
Regelung, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am
nächsten kommt.
19.3. Es gilt österreichisches materielles
Recht als vereinbart; dies unter Ausschluss des UN-Kaufrechtübereinkommens.
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem
unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige
Gericht in Graz. Für Streitigkeiten mit Verbrauchern gilt § 14 KSchG.